Am 12. April 2026 reichte eine in einem Verfahren des Statthalteramts Zürich beschuldigte Person Anzeige ein gegen die zuständige Sachbearbeiterin. Das inkriminierte Verfahren des Statthalteramts Zürich dauerte vom 16. März 2021 (Datum des Antrags) bis am 16. Dezember 2025 (Datum der Verfügung), also 4 Jahre und 9 Monate.
Während der langen Verfahrensdauer von 4 Jahren und 9 Monaten hatte es keine Verfahrenshandlungen des unter Leitung des Grünen Mathis Kläntschi stehenden Statthalteramts Zürich gegeben (Art. 6 EMRK, Art. 9 BV).
Eine Anhörung der beschuldigten Person fand während dieser Zeit nicht statt (Art. 6 EMRK, Art. 9 BV).
Die beschuldigte Person erinnert sich: „Mein erstes, schon im März oder April 2021 schriftlich gestelltes Gesuch um Akteneinsicht wurde vom Statthalteramt Zürich nicht beantwortet. Im Dezember 2021 gelangte ich nochmals mit einer dringlichen Anfrage an das Statthalteramt und erhielt die Akte darauf auszugsweise per Post zugestellt.“
Statthalteramt Zürich reagiert jahrelang nicht
Auf Stellungnahmen nach einer ersten (unvollständigen) Akteneinsichtnahme im Dezember 2021 reagierte das Statthalteramt nicht.
Korrekturen falscher Daten, welche die beschuldigte Person nach einer zweiten, scheinbar vollständigen Akteneinsichtnahme im Februar 2023 gemäss §21 IDG ZH eingeschrieben einreichte, erwähnte die Verfügung vom 16. Dezember 2025 mit keinem Wort. Im Gegenteil, die Verfügung wiederholt falsche Daten, die ausdrücklich korrigiert worden waren (Art. 6, 8 EMRK, Art. 9, 13 BV).
Auf die eingeschriebene Aufforderung der beschuldigten Person im Februar 2025, Gegenstände aus ihrem Besitz, welche das Statthalteramt Zürich beschlagnahmt hatte, zurückzugeben, reagierte das Statthalteramt nicht (Art. 26 BV, Art 141 StGB).
Nach Eingang der Verfügung vom 16. Dezember beklagt die beschuldigte Person unberechtigte Verletzungen ihrer Privatsphäre i.S.v. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV und insbes. i.S.v. Art. 173 StGB und Art. 174 StGB, unberechtigte Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 EMRK (insbesondere Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör, Unterstützung durch einen Anwalt) bzw. Art. 9 BV, Art. 29 BV und Art. 32 BV sowie Verletzungen ihrer Eigentumsgarantie i.S.v. Art. 26 BV bzw. i.S.v. Art 141 StGB und schöpfte ob all dessen einen Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch i.S.v. Art 312 StGB.
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